Lieferpflicht Artikel 5
Die Wasserversorgung liefert den Abonnenten
Einwandfreies Trink- und Brauchwasser
Der Abonnent hat keinen Entschädigungsanspruch bei
Lieferungsunterbrechungen wegen höherer Gewalt, Be-
triebsstörungen, Erstellen neuer Anschlüsse und
Erweiterungsbauten sowie bei Lieferungsbeschrän-
kungen wegen Wassermangel.
Wasserabgabe an Dritte Artikel 6
Die Wasserabgabe an Dritte ist unzulässig.
Der Verwaltungsrat kann in besonderen Fällen,
namentlich zu Tränkezwecken die Wasserabgabe
an Dritte bewilligen
Duldung von Durchleitungen und anderen Anlagen Artikel 7
Jeder Grundeigentümer im Korporations- und
Vertragsgebiet hat Haupt-, Versorgungs- und Hausan-
schlussleitungen sowie Steuerungsanlagen, Schächte,
Hydranten, Hinweistafeln und andere Vorrichtungen
der Wasserversorgung nach der Gesetzgebung über den
Feuerschutz zu dulden; vorbehalten bleiben die Vor-
schriften über die Expropriation (Enteignung).
Entstandener Kulturschaden wird in ortsüblichem
Rahmen vergütet.
Weitere Kapitel nachzulesen in der Korporationsordnung
resp. im Wasserreglement:
Zu beziehen bei Frau Ruth Vetsch, Kassierin Tel. 071 999 27 45