Grundgebühr Artikel 1
Die jährliche Grundgebühr beträgt Fr. 60.--
je Wasserzähler oder, soweit keine Wasserzähler
eingebaut sind, je Anschluss. Bei landwirtschaftlichen
Betrieben pro Betrieb.
Gebäudezuschlag Artikel 2
Der jährliche Gebäudezuschlag beträgt 0.40 Promille
des aufgewerteten Zeitwertes der angeschlossenen
Gebäude, mind. aber Fr. 40.--. Er ist mindestens
alle 4 Jahre neu zu berechnen.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Abstufung:
bis Fr. 100'000.-- Fr. 40,--
für jeden weiteren vollen und angebro-
chenen Zeitwertbetrag von Fr. 25'000.-- Fr. 10.--
Konsumgebühr Artikel 3
Die Konsumgebühr beträgt je
bezogenen Kubikmeter Wasser Fr. 1.--
Pauschalgebühr Artikel 4
a) pro Küche Fr. 50.--
b) Waschküche, Waschautomat Fr. 30.--
c) Closett Fr. 40.--
d) Badezimmer, Badewanne Fr. 40.--
Dusche, Bidet Fr. 20.--
Handwaschbecken Fr. 15.--
e) Boiler oder zentrale Warmwasser-
aufbereitung, pro Wohnung Fr. 10.--
f) Hahnen in Garagen oder Autoabstell-
plätzen, pro Wohnung Fr. 10.--
g) Garten- und Flurhahnen Fr. 40.--
h) Stallhahnen, Grundsatz Zuschlag Fr. 15.--
für jede GVE Fr. 10.--
i) für nicht aufgeführte Wasser-
bezugsquellen bestimmt der Ver-
waltungsrat im Einzelfall die Ansätze.