Anschlussbeitrag
a) Grundsatz Artikel 36
Der Liegenschaftseigentümer hat für
Objekte, die dem Verteilernetz der Wasserversorgung
angeschlossen werden, einen einmaligen Anschluss-
beitrag zu entrichten.
Er setzt sich zusammen aus:
a) einer Grundquote
b) einem nach der Nutzungsart und dem Zeitwert
des Objektes abgestuften Zuschlag.
Der Eigentümer hat für Objekte, die nicht dem Ver-
Teilnetz der Wasserversorgung angeschlossen werden,
den einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten, wenn sie:
a) am angeschlossenen Objekt angebaut sind;
b) mit der nächsten Aussenkante nicht mehr
als 30 m vom angeschlossenen Objekt ent-
fernt sind.
Der Anschlussbeitrag wird auch für Um-, Erwei-
terungs- und Ersatzbauten erhoben.
b) Grundquote Artikel 37
Die Grundquote wird für jeden Anschluss
erhoben. Sie beträgt Fr. 500.--.
c) Gebäude-Zuschlag Artikel 38
Der Gebäudezuschlag beträgt:
a) für industrie- und Gewerbebetriebe, Ferienheime,
Ferienhäuser, Zweitwohnungen 2 Prozent des Zeit-
wertes;
b) für die übrigen Wohnbauten 1 1/3 Prozent des
Zeitwertes
c) für landwirtschaftliche Betriebe sowie für
Kirchen und Kapellen, Schulhäuser und andere
öffentliche Bauten 2/3 Prozent des Zeitwertes.
Weist ein Objekt verschiedene Nutzungsarten auf,
so ist der Gebäudezuschlag anteilmässig zu be-
rechnen.
Aendert die Nutzungsart innert 10 Jahren seit der
Entrichtung des Anschlussbeitrages, so ist der ent-
sprechende Differenzbetrag von der Korporation
zurückzuerstatten oder vom Liegenschaftseigen-
tümer nachzuzahlen.
d) Steuerdomizilzuschlag Artikel 39
Für beitragspflichtige Eigentümer von Ferienhäusern,
Ferienwohnungen und ähnlichen Objekten, die ausserhalb
der politischen Gemeinde Wildhaus und Vertragsgebiete
Primärsteuerdomizil haben, erhöhen sich die Ansätze
von Grundquote und Gebäudezuschlag um fünfzig Prozent.
Soweit ein solcher Eigentümer innert 10 Jahren
nach Entrichtung der definitiven Anschlusstaxe
Primärsteuerdomizil in der Gemeinde Wildhaus
oder Vertragsgebiet erhält, hat er Anspruch auf
Rückerstattung des Differenzbetrages. Er hat den
Differenzbetrag zurückzubezahlen, wenn er innert
10 Jahren seit Rückerstattung wieder Primästeuer-
domizil ausserhalb der Gemeinde Wildhaus und
Vertragsgebiet erhält.
Wird ein Objekt innert 10 Jahren seit Entrichtung
der definitiven Anschlusstaxe oder seit Rücker-
stattung des Steuerdomizilzuschlages einem Käufer
mit auswärtigem Steuerdomizil veräussert, so hat der
Verkäufer die erhöhten Ansätze nachzuzahlen.
Weitere Kapitel nachzulesen in der Korporationsordnung
resp. im Wasserreglement
Zu beziehen bei Frau Ruth Vetsch Kassierin Tel. 071 999 27 45
zum Beispiel:
e) Zuschlag für Schwimmbäder
f) Umbauten
g) Neubauten, Erweiterungen und Ersatzbauten
h) Wohnwagen und Campingplätze
i) Vorbehalt von Baukostenbeiträgen usw.